04.05.2026

KfW-Heizungsförderung 2026: Bis zu 80 Prozent Zuschuss für Ihre neue Heizung

KfW-Förderung für den Heizungstausch verständlich erklärt

KfW-Heizungsförderung 2026: Bis zu 80 % Zuschuss

Bis zu 80 % Zuschuss für Ihre neue Heizung

So funktioniert die KfW-Heizungsförderung 458: Fördersätze, Voraussetzungen, Antrag und verständliche Rechenbeispiele im Überblick.

Stand: 28. August 2026
Für Anträge seit dem 21. Juli 2026 gelten die angepassten KfW-Förderbedingungen. Mit dem KfW-Zuschuss 458 können private Eigentümer beim Einbau einer klimafreundlichen Heizung derzeit zwischen 30 % und maximal 80 % der förderfähigen Kosten erhalten. Wie hoch der Zuschuss tatsächlich ausfällt, hängt von der Heizungsart, der bisherigen Heizung, der Selbstnutzung und dem zu versteuernden Haushaltseinkommen ab.
Aktueller KfW-Hinweis im August 2026: Die technischen Formulare der KfW sind noch nicht vollständig an die seit dem 21. Juli 2026 geltenden Bedingungen angepasst. In der Bestätigung zum Antrag (BzA) können deshalb teilweise noch der frühere Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag erscheinen, obwohl beide für neue Anträge seit dem 21. Juli 2026 nicht mehr beantragt werden können. Auch bei Biomasseanlagen kann die BzA vorübergehend noch eine inzwischen entfallene Kombinationsanforderung anzeigen. Die KfW stellt eine technische Anpassung voraussichtlich ab September 2026 in Aussicht. Für selbst nutzende Eigentümer, die den neuen Einkommensbonus beantragt haben, soll die Nachweiseinreichung voraussichtlich ab Januar 2027 möglich sein.
30 %
Grundförderung
Für den Kauf und Einbau einer förderfähigen, klimafreundlichen Heizungsanlage.

+ 16 %
Klimageschwindigkeitsbonus
Für den Austausch bestimmter alter Heizungen in der selbst genutzten Wohneinheit.

+ 10–40 %
Einkommensbonus
Für selbst nutzende Eigentümer mit entsprechendem zu versteuerndem Haushaltseinkommen.

Bis 80 %
Maximaler Zuschuss
Die konkrete Obergrenze hängt von der persönlichen Einkommensgruppe ab.

Was ist die KfW-Heizungsförderung 458?

Das Förderprogramm unterstützt private Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften beim Austausch einer bestehenden Heizung gegen eine effizientere, klimafreundliche Anlage. Gefördert werden nicht nur die neue Heizung und deren Montage, sondern je nach Vorhaben auch notwendige Arbeiten im direkten Umfeld der Maßnahme.

Dazu können beispielsweise die Demontage der Altanlage, Arbeiten an Rohrleitungen und Heizkörpern, der hydraulische Abgleich, Fachplanung sowie vorbereitende und wiederherstellende Arbeiten gehören.

Wichtig: Nicht der gesamte Rechnungsbetrag ist automatisch förderfähig. Entscheidend sind die anerkannten Kosten, die technischen Förderbedingungen und die geltenden Höchstbeträge.

Welche Heizungen werden gefördert?

Heizungsart Typischer Einsatz
Wärmepumpe Nutzung von Wärme aus Außenluft, Erdreich oder Grundwasser
Solarthermie Unterstützung der Raumheizung oder Warmwasserbereitung
Biomasseheizung Zum Beispiel geeignete Pellet- oder Holzhackschnitzelanlagen
Brennstoffzellenheizung Gleichzeitige Erzeugung von Wärme und Strom
Wasserstofffähige Heizung Förderung der anerkannten Investitionsmehrkosten
Gebäude- oder Wärmenetzanschluss Anschluss an eine gemeinschaftliche, Nah- oder Fernwärmeversorgung

Für sämtliche Anlagen gelten technische Mindestanforderungen. Außerdem muss der Einbau in der Regel mit einer Optimierung des Heizungsverteilungssystems verbunden werden. Dazu gehört häufig auch ein hydraulischer Abgleich.

Wer kann den Zuschuss beantragen?

  • Private Eigentümer eines bestehenden Einfamilienhauses
  • Private Eigentümer eines bestehenden Mehrfamilienhauses
  • Eigentümer einer Wohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Wohnungseigentümergemeinschaften bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum
  • Eigentümer selbst genutzter und vermieteter Wohnimmobilien

Das Wohngebäude muss in Deutschland liegen. Der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige muss bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen.

Hinweis für Vermieter: Die Grundförderung kann grundsätzlich auch bei vermieteten Wohnimmobilien genutzt werden. Klima- und Einkommensbonus setzen dagegen eine selbst genutzte Haupt- oder alleinige Wohnung voraus.

So setzt sich der Zuschuss zusammen

Seit 21. Juli 2026 gilt: Der frühere Effizienzbonus sowie der Emissionsminderungszuschlag sind für neue Anträge entfallen. Die aktuelle Förderung setzt sich aus der Grundförderung sowie – je nach persönlicher Situation – dem Klimageschwindigkeitsbonus und dem Einkommensbonus zusammen.

1. Grundförderung: 30 %

Für den Einbau einer förderfähigen Heizungsanlage erhalten berechtigte Antragsteller zunächst eine Grundförderung von 30 % der anerkannten förderfähigen Kosten.

2. Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %

Seit dem 21. Juli 2026 beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus 16 %. Selbst nutzende Eigentümer können den zusätzlichen Bonus erhalten, wenn sie eine funktionsfähige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung austauschen. Ebenfalls begünstigt sein können mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizungen. Die alte Anlage muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden.

Zeitpunkt der Antragstellung Klimageschwindigkeitsbonus
Bis 31. Januar 2027 16 %
1. Februar bis 31. Juli 2027 12 %
1. August 2027 bis 31. Januar 2028 8 %
1. Februar bis 31. Juli 2028 4 %
Ab 1. August 2028 Kein Bonus

3. Einkommensbonus: 10 bis 40 %

Der Einkommensbonus gilt für die selbst genutzte Hauptwohnung oder alleinige Wohnung. Maßgeblich ist das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltseinkommen der relevanten Steuerjahre – nicht das monatliche Netto- oder Bruttoeinkommen.

Zu versteuerndes Haushaltseinkommen Ohne minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind Mit mindestens einem berechtigten Kind
Bis 30.000 € 40 % 40 %
30.001 bis 40.000 € 30 % 40 %
40.001 bis 50.000 € 10 % 30 %
50.001 bis 60.000 € Kein Bonus 10 %
Ab 60.001 € Kein Bonus Kein Bonus

Lebt mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt, wird die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 € angehoben.

Wie hoch sind die maximal berücksichtigten Kosten?

Wohneinheit Maximal berücksichtigte Kosten
Erste Wohneinheit 28.000 €
Zweite bis sechste Wohneinheit jeweils zusätzlich 15.000 €
Ab der siebten Wohneinheit jeweils zusätzlich 8.000 €

Bei einem Einfamilienhaus werden damit aktuell höchstens 28.000 € für die Zuschussberechnung angesetzt. Kostet die Anlage beispielsweise 34.000 €, werden trotzdem nur 28.000 € mit dem jeweiligen Fördersatz multipliziert.

Änderung ab Februar 2027: Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit soll ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um jeweils 750 € sinken.

Rechenbeispiele zur Heizungsförderung

Die folgenden Beispiele dienen der Orientierung. Voraussetzung ist jeweils, dass die geplante Anlage und die angesetzten Arbeiten vollständig förderfähig sind.

Beispiel 1: Vermietetes Einfamilienhaus

In einem vermieteten Einfamilienhaus wird eine förderfähige Heizung für 24.000 € eingebaut. Da die Immobilie nicht selbst genutzt wird, wird nur die Grundförderung berücksichtigt.

Förderfähige Kosten 24.000 €
Fördersatz 30 %
Zuschuss 7.200 €
Verbleibende Kosten 16.800 €

Rechnung: 24.000 € × 30 % = 7.200 € Zuschuss

Beispiel 2: Alte Ölheizung wird durch eine Wärmepumpe ersetzt

Ein selbst nutzender Eigentümer ersetzt seine alte Ölheizung. Die Gesamtkosten liegen bei 34.000 €. Ein Einkommensbonus besteht nicht. Wegen der Kostenobergrenze werden nur 28.000 € berücksichtigt.

Tatsächliche Gesamtkosten 34.000 €
Berücksichtigte Kosten 28.000 €
Grundförderung + Klimabonus 30 % + 16 % = 46 %
Zuschuss 12.880 €
Verbleibende tatsächliche Kosten 21.120 €

Rechnung: 28.000 € × 46 % = 12.880 € Zuschuss

Beispiel 3: Selbst nutzender Eigentümer mit 38.000 € Haushaltseinkommen

Eine alte Ölheizung wird ausgetauscht. Das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltseinkommen beträgt 38.000 €. Im Haushalt lebt kein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind.

Grundförderung 30 %
Klimageschwindigkeitsbonus 16 %
Einkommensbonus 30 %
Rechnerische Summe 76 %
Zulässige Förderobergrenze 70 %
Zuschuss bei 28.000 € 19.600 €
Verbleibende Kosten 8.400 €

Rechnung: 28.000 € × 70 % = 19.600 € Zuschuss

Beispiel 4: Familie mit Kind und 38.000 € Haushaltseinkommen

Eine Familie bewohnt ihr eigenes Einfamilienhaus und ersetzt eine alte Ölheizung. Das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltseinkommen beträgt 38.000 €. Im Haushalt lebt ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind.

Grundförderung 30 %
Klimageschwindigkeitsbonus 16 %
Einkommensbonus mit Familienzuschlag 40 %
Rechnerische Summe 86 %
Zulässige Förderobergrenze 80 %
Zuschuss bei 28.000 € 22.400 €
Verbleibende Kosten 5.600 €

Rechnung: 28.000 € × 80 % = 22.400 € Zuschuss

So läuft die Antragstellung ab

1
Heizung planen lassen
Ein Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experte prüft die Maßnahme und erstellt die Bestätigung zum Antrag, kurz BzA.

2
Vertrag mit Förderbedingung abschließen
Der Lieferungs- oder Leistungsvertrag muss eine zulässige aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Förderzusage enthalten.

3
Antrag vor dem Vorhabenbeginn stellen
Der Förderantrag wird im Kundenportal „Meine KfW“ gestellt. Erst nach der Zusage sollte mit der Umsetzung begonnen werden.

4
Heizung einbauen lassen
Nach der Förderzusage wird die Maßnahme vollständig umgesetzt. Dafür gilt grundsätzlich ein Zeitraum von bis zu 36 Monaten ab Zusage.

5
Nachweise einreichen
Nach Abschluss werden die Bestätigung nach Durchführung, Rechnungen und gegebenenfalls Bonusnachweise hochgeladen.

6
Zuschuss erhalten
Nach erfolgreicher Prüfung zahlt die KfW den bewilligten Zuschuss auf das angegebene Konto aus.

Häufige Fehler vermeiden

Zu früh starten
Ein förderschädlicher Vorhabenbeginn kann dazu führen, dass der Zuschuss nicht gewährt wird.
Falschen Vertrag unterschreiben
Die Förderbedingung muss bereits beim Vertragsabschluss enthalten sein und darf nicht später ergänzt werden.
Gesamtkosten falsch ansetzen
Nicht jede Rechnungsposition ist automatisch förderfähig. Zusätzlich gelten Kostenobergrenzen.
Einkommen falsch einschätzen
Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltseinkommen aus den relevanten Steuerbescheiden.

Welche Heizung passt zu Ihrem Gebäude?

Ob Wärmepumpe, Pelletheizung, Hybridlösung oder eine andere förderfähige Heiztechnik sinnvoll ist, hängt vom Gebäude, dem Wärmebedarf, den vorhandenen Heizflächen und den persönlichen Anforderungen ab.

Die Neue Heizung GmbH unterstützt Sie bei der Auswahl einer passenden Lösung, der technischen Planung und der Vorbereitung Ihres Heizungswechsels.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Förder-, Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen und die Entscheidung der KfW. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.

Quelle und weiterführende Informationen: KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen, Zuschuss 458

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