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Wichtige Informationen zu Förderung, Abgleich und Auszahlung
Die BEG EM wurde angepasst: Änderungen betreffen den hydraulischen Abgleich und die Auszahlung von Zuschüssen.
Förderbedingungen kennen und Fehler bei der Antragstellung vermeiden
BEG-Update: Was sich jetzt bei Förderung, Abgleich und Auszahlung ändert
Zertifizierung alternativer Verfahren beim hydraulischen Abgleich ab 01.01.2026 verpflichtend
Seit dem 01.10.2024 sind gemäß § 60c Abs. 3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) alternative digitale Verfahren zum hydraulischen Abgleich zulässig. Die Checkliste „Anforderungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem Verfahren B in der BEG“ listet auf, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um diese Verfahren in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als gleichwertig zu Verfahren B anerkennen zu lassen.
Wird der hydraulische Abgleich für eine BEG-Maßnahme mit einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt, sind die Anforderungen der Checkliste einzuhalten. Dafür wird die Zertifizierung durch eine vom Hersteller oder Anbieter des Verfahrens unabhängige Prüfstelle vorausgesetzt. Diese Zertifizierung anhand der Checkliste ist ab dem 01.01.2026 verpflichtende Voraussetzung für die Förderfähigkeit gleichwertiger Verfahren in der BEG.
Die Checkliste ist auf der Website des BAFA unter „Publikationen“ abrufbar. Weitere Informationen finden sich in der FAQ 1.36: „Wie ist die Checkliste ‚Anforderungen zur Anerkennung gleichwertiger Verfahren des hydraulischen Abgleichs zum Verfahren B in der BEG‘ von alternativen Verfahren, Prüfinstituten und Antragstellenden anzuwenden?“
Die FAQ zur BEG sind auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) unter www.energiewechsel.de zu finden.
Zahlung von Rechnungen für Auszahlung des Investitionszuschusses
Vor der Auszahlung des Investitionszuschusses muss ein Verwendungsnachweis vorliegen. Hierfür wird eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) benötigt.
Bitte beachten Sie, dass Antragstellende gemäß FAQ 1.31 ihre Rechnungen vor dem Einreichen des Verwendungsnachweises bezahlt haben müssen. Wird der Rechnungsbetrag in mehrere Raten aufgeteilt, muss mindestens eine Rate bereits bezahlt worden sein.